§ 1 Geltungsbereich
Diese Bedingungen finden unter Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten und vorbehaltlich abweichender, schriftlicher Vereinbarungen für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Lieferungen und Leistungen an die INRESA Arzneimittel GmbH (INRESA GmbH) Anwendung.
§ 2 Vertragsschluss
2.1 Aufträge und Angebotsannahmen der INRESA GmbH sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erteilt sind.
2.2 Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsabschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der INRESA GmbH.
§ 3 Lieferung, Vertragsstrafe
3.1 Vereinbarte Termine und Fristen sind stets verbindlich. Der Lieferant ist nicht berechtigt, einen Selbstbelieferungsvorbehalt geltend zu machen. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der INRESA GmbH oder an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die der INRESA GmbH wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche.
3.2 Unbeschadet weitergehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche ist die INRESA GmbH im Falle des Verzugs des Lieferanten berechtigt, neben der Erfüllung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% des Gesamtauftragswertes pro Arbeitstag, höchstens aber 5% des Gesamtauftragswertes als Mindestschaden zu fordern. Die INRESA GmbH verpflichtet sich, den Vorbehalt der Vertragsstrafe innerhalb von 10 Werktagen, gerechnet ab Entgegennahme der verspäteten Lieferung, bei Teillieferungen gerechnet ab Entgegennahme der letzten Teillieferung bzw. bei Werkleistungen spätestens bis zur Schlusszahlung, gegenüber dem Lieferanten zu erklären. Ist die Vertragsstrafe teilbar einzelnen Teilleistungen zugeordnet, gilt die Frist von 10 Werktagen ab Entgegennahme der jeweiligen Teilleistung. Auf das Ausbleiben notwendiger von der INRESA GmbH zu liefernden Unterlagen, Leistungen oder Bestellteile kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er diese ausdrücklich schriftlich angemahnt und dennoch nicht unverzüglich erhalten hat. In diesem Fall kann der Lieferant, unter Ausschluss sonstiger Ansprüche, eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit, maximal jedoch um den Zeitraum der Verzögerung der Beistellung, verlangen.
3.3 Eine Überschreitung der Bestellmenge wird nicht akzeptiert. Sollten Über- oder Unterschreitungen der Bestellmenge technisch unvermeidbar sein, werden Abweichungen bis zu 5 % der Bestellmenge akzeptiert.
3.4 Eine Warenannahme ist grundsätzlich nur montags bis freitags zwischen 8.00 Uhr und 16.00 möglich. Bei Betriebsstörungen durch höhere Gewalt, insbesondere durch Streik, Aussperrung, Aufruhr, Krieg etc. ruht die Annahmeverpflichtung der INRESA GmbH während der Dauer der Behinderung.
§ 4 Versandkosten und Verpackung
4.1 Versandkosten trägt der Lieferant, wenn nicht ausdrücklich schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Lieferant alle erforderlichen Nebenkosten (z.B. Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs).
4.2 Verpackungskosten dürfen nur bei besonderer, durch die INRESA GmbH bestätigter Vereinbarung berechnet werden. Leihverpackungen sind deutlich als solche zu kennzeichnen und auf den Begleitpapieren stückzahlmäßig anzugeben. Eine Rücksendungspflicht der INRESA GmbH besteht nicht.
§ 5 Gefahrübergang
Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch die INRESA GmbH oder ihren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
§ 6 Rechnung
Rechnungen sind unmittelbar nach erfolgter Lieferung einzureichen. In jeder Rechnung sind alle Vorgaben des § 14 UStG, insbesondere die korrekte Firmierung sowie der Steuerausweis, das Rechnungsdatum und die Bestellnummer anzugeben. Fehlen diese Angaben, gilt die Rechnung bis zur Klarstellung als nicht erteilt und die zu Grunde liegende Forderung ist noch nicht fällig.
§ 7 Zahlung
7.1 À-Conto-Zahlungen oder sonstige Vorauszahlungen werden nicht geleistet.
7.2 Zahlungen erfolgen nach Wahl der INRESA GmbH, sofern bei Erteilung des Auftrages keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto nach Rechnungseingang oder innerhalb von 60 Tagen netto nach Rechnungseingang. Sollte der Lieferant ein höheres Skonto als 2 % einräumen, gilt das höhere Skonto als vereinbart. Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Rechnungsprü-fung.
7.3 Werden innerhalb der Zahlungsfrist von INRESA GmbH Mängelhaftungsansprüche geltend gemacht, ist die Zahlungsfrist bis zur Behebung des Mangels gehemmt.
7.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte ste-hen der INRESA GmbH in gesetzlichem Umfang zu.
7.5 Sofern die INRESA GmbH Vorauszahlungen leisten muss, sind diese vom Lieferanten über unbefristete Bürgschaften einer deutschen Bank in Höhe des Bruttobetrages der Vorauszahlung abzusichern.
§ 8 Untersuchung der Ware und Mängelrüge
8.1 Gelieferte Waren werden von der INRESA GmbH spätestens innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Wareneingang untersucht. Zeigen sich bei der Untersuchung Mängel, müssen diese innerhalb angemessener Frist gerügt werden.
8.2 Zu einer Untersuchung und eventuellen Mängelrüge im Falle von Teillieferungen ist die INRESA GmbH nur verpflichtet, soweit dies schriftlich vereinbart wurde.
8.3 Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge ist deren Absendung an den Lieferanten.
8.4 Im Übrigen gilt § 377 Abs.5 HGB.
§ 9 Mängelhaftungsansprüche
9.1 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht im Folgenden etwas anderes geregelt ist.
9.2 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht der INRESA GmbH zu. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung der INRESA GmbH zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht der INRESA GmbH in dringenden, vom Lieferanten zu vertretenden Fällen und nach erfolgloser Mahnung das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von einem Dritten vornehmen zu lassen oder Ersatz zu beschaffen. Das Recht, den Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen, beseitigen zu lassen oder Ersatz zu beschaffen, steht der INRESA GmbH ebenfalls zu, wenn der Lieferant mit der Erfüllung der ihm obliegenden Mangelbeseitigung in Verzug ist.
9.3 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt drei Jahre seit Gefahrübergang, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht.
9.4 Zeigt sich innerhalb von drei Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
9.5 Für innerhalb der Verjährungsfrist zur Erfüllung von durch den Lieferanten anerkannten Mängelansprüchen gelieferte wesentliche Ersatzteile der Lieferung, beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem die Nacherfüllung abgeschlossen ist.
9.6 Hat der Lieferant oder ein Dritter eine Garantieerklärung (Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie) abgegeben, hat die INRESA GmbH darüber hinaus die aus der Garantie ableitbaren Ansprüche in vollem Umfang.
§ 10 Kündigung
Liegen Umstände vor, die die Vermutung rechtfertigen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages nicht erfolgen wird, insbesondere bei Vermögensverfall, Zahlungs- und Betriebseinstellung des Lieferanten, kann die INRESA GmbH den Vertrag ohne Fristsetzung außerordentlich kündigen.
§ 11 Geheimhaltung
11.1 Alle geschäftlichen oder technischen Informationen, die der Lieferant von der INRESA GmbH erhält, sind Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind.
11.2 Ohne vorheriges schriftliches Einverständnis der INRESA GmbH dürfen solche Informationen nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet wer-den. Dies gilt nicht, soweit die Informationen nachweislich öffentlich bekannt sind.
11.3 Auf Anforderung sind alle von INRESA GmbH stammenden Informationen einschließlich eventuell angefertigter Kopien unverzüglich und vollständig an INRESA GmbH zurückzugeben oder zu vernichten.
§ 12 Schutzrechte
12.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die erbrachte Leistung frei von Rechten Dritter ist. Wird die INRESA GmbH von einem Dritten diesbezüglich in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, die INRESA GmbH auf erstes schriftliches Anfordern von solchen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungsverpflichtung bezieht sich auf alle Aufwendungen, die der INRESA GmbH aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte notwendigerweise erwachsen.
12.2 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von 12.1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von der INRESA GmbH durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird die INRESA GmbH den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
§ 13 Schutzrechte
13.1 Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Europäischen Union verletzt werden.
13.2 Wird die INRESA GmbH von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, die INRESA GmbH auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.
13.3 Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die der INRESA GmbH aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
§ 14 Schlussbestimmungen
14.1 Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
14.2 Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
14.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich auf das Zustandekommen oder die Abwicklung des Vertragsverhältnisses beziehen, ist Freiburg i.Br.; etwaige ausschließliche Gerichtsstände werden hierdurch nicht berührt.
14.4 Sollte eine Bestimmung des zwischen der INRESA GmbH und dem Kunden geschlossenen Vertrages einschließlich dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag einschließlich dieser Einkaufsbedingungen in seinen übrigen Teilen wirksam.