Allgemeine Verkaufsbedingungen der INRESA Arzneimittel GmbH

 

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Allen Angeboten und Aufträgen für Lieferungen und Leistungen der INRESA Arzneimittel GmbH (INRESA GmbH) liegen, sofern nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der INRESA GmbH (diese AGB) zugrunde. Dies gilt auch, soweit bei laufenden Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme hierauf nicht mehr ausdrücklich erfolgt. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten grundsätzlich nicht, sondern nur, soweit die INRESA GmbH diese ausdrücklich schriftlich anerkennt.

1.2 Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB, sofern der Vertrag zum Betrieb des Unternehmens gehört, sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i.S.v. § 310 Abs.1 BGB.

 

§ 2 Angebote, Auftragsbestätigung

2.1 Alle von der INRESA GmbH abgegebenen Angebote und Preise sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von der INRESA GmbH per Brief, Fax oder E-Mail bestätigt (Auftragsbestätigung) wurden oder wenn mit der Ausführung des Auftrags durch die INRESA GmbH begonnen wird.

2.2 Die Auftragsbestätigung der INRESA GmbH sowie diese AGB sind für den Vertragsinhalt maßgebend. Sofern eine Auftragsbestätigung durch die INRESA GmbH nicht erfolgt, sondern auf eine Bestellung des Kunden mit der Vertragsdurchführung begonnen wird, ist der Inhalt dieser AGB und der Bestellung für den Vertragsinhalt maßgebend, wobei bei Widersprüchen diese AGB der Bestellung vorgehen. Mündliche Nebenabsprachen bedürfen in jedem Fall zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung seitens der INRESA GmbH.

2.3 Die in Leistungs- und Produktbeschreibungen, Prospekten, Anzeigen und sonstigen Informations- und Werbematerialien sowie anderen Unterlagen und Informationen, die dem Kunden im Rahmen des Angebots überlassen oder zugänglich gemacht werden, enthaltenen produktbeschreibenden Angaben, werden nur dann Vertragsinhalt und stellen eine Beschaffenheitsvereinbarung dar, wenn dies im Rahmen des Vertragsschlusses (z.B. der Auftragsbestätigung der INRESA GmbH) ausdrücklich vereinbart bzw. von der INRESA GmbH zugesagt worden ist.  Garantien jeglicher Art werden von der INRESA GmbH nicht gegeben.

 

§ 3 Preise, Lieferung

3.1 Sofern in der Auftragsbestätigung der INRESA GmbH nichts anderes angegeben ist, gelten die Preise gemäß der jeweils bei Bestellung gültigen Preisliste der INRESA GmbH. Die jeweils gültigen Preislisten können vom Kunden bei der INRESA GmbH in Textform (z.B. per E-Mail) angefordert werden, sofern diese nicht der Auftragsbestätigung beigefügt gewesen sein sollten. Die angegebenen Preise gelten für Lieferungen ausschließlich innerhalb Deutschlands. Sie verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. 

3.2 Die angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich Verpackung, Versand-/ Frachtkosten und Transportversicherung. Der Mindestbestellwert beträgt 50,00€.

3.3 Kunden der INRESA GmbH werden im Regelfall frei Haus beliefert. Unter einem Bestellwert von 300,00€ netto wird ein Portoanteil von 19,00€ erhoben. Eilzustellungen und Samstagslieferungen müssen im Einzelfall mit der INRESA GmbH abgesprochen bzw. vereinbart werden. Ein Serialisierungskostenanteil wird zusätzlich erhoben.

 

§ 4 Zahlungsbedingungen

4.1 Vorbehaltlich einer anders lautenden Auftragsbestätigung sind die Rechnungen der INRESA GmbH innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungszugang ohne jeden Abzug zu bezahlen.

4.2 Der Kunde kommt, ohne dass es einer Mahnung bedarf in Zahlungsverzug, wenn er nicht spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit (§ 4.1) leistet. Spätestens tritt der Verzug auch ohne Mahnung 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang ein. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf dem in der Rechnung angegebenen Konto der INRESA GmbH. Im Falle des Zahlungsverzugs ist die INRESA GmbH zur Geltendmachung von Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe ab Verzugsbeginn berechtigt. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4.3 Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden ist die INRESA GmbH unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte berechtigt, ohne vorherige Ankündigung ein Zurückbehaltungsrecht für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen und Leistungen - auch aus anderen Verträgen - auszuüben oder insoweit Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung zu verlangen. Weiterhin steht der INRESA GmbH in diesem Fall das Recht zu, ohne Rücksicht auf die Laufzeit angenommener Wechsel, Barzahlung gegen Rückgabe der Wechsel zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der INRESA GmbH nach Auftragsannahme Tatsachen bekannt werden, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden aufkommen lassen.

4.4 Zahlungen an die INRESA GmbH erfolgen grundsätzlich bargeldlos. Wechsel- oder Scheckzahlung ist nur aufgrund vorheriger Vereinbarung möglich. Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur erfüllungshalber; als Zahlungszeitpunkt gilt die Wechsel- oder Scheckeinlösung, beim Wechsel- oder Scheckverfahren der Zeitpunkt der Enthaftung. Alle Kosten und Spesen für die Diskontierung oder Einziehung der Wechsel trägt der Kunde.

4.5 Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen der INRESA GmbH mit Gegenansprüchen aufzurechnen, soweit die Gegenansprüche nicht unbestritten rechtskräftig festgestellt oder von der INRESA GmbH anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, von der INRESA GmbH anerkannt oder unbestritten ist.

4.6 Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Teilleistungen nach § 320 Abs.2 BGB steht dem Kunden nicht zu.

4.7 Die Inresa GmbH ist stets zur Aufrechnung gegen Ansprüche des Kunden - auch aus anderen Rechtsbeziehungen - berechtigt.

 

§ 5 Gefahrübergang, Liefer- und Leistungstermine

5.1 Bei Warenlieferungen geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware an einen Spediteur oder eine sonstige zur Lieferung bestimmten Person übergeben wurde; im Falle ihrer Abholung durch den Kunden mit der Anzeige der INRESA GmbH, dass die Ware zur Abholung bereit liegt. Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Kunden. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, bestimmt die INRESA GmbH die Art des Versands. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrückliche Weisung des Kunden und auf seine Kosten abgeschlossen. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft durch die INRESA GmbH auf den Kunden über. Die INRESA GmbH ist jedoch bereit, in diesem Fall auf Kosten des Kunden die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

5.2 Sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, ist die Angabe von Terminen für die Erbringung von Lieferungen und Leistungen unverbindlich. Ausdrücklich vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen beginnen frühestens mit Zugang der Auftragsbestätigung der INRESA GmbH beim Kunden, jedoch nicht vor der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden und nicht vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung. Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Auslieferungslager verlassen hat oder die Abhol- bzw. Versandbereitschaft durch die INRESA GmbH angezeigt ist.

5.3 Behinderungen der INRESA GmbH mit der Lieferung und Leistung (z.B. von der INRESA GmbH nicht vorhersehbare Lieferengpässe bei Zulieferern, Streiks oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung im Betrieb der INRESA GmbH oder in einem unmittelbar für sie arbeitenden Betrieb) oder höherer Gewalt oder anderer für die INRESA GmbH unabwendbare Umstände (wie z.B. epidemische Lagen), befreien die INRESA GmbH für die Dauer der Behinderung von der Leistungspflicht und verlängern vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen entsprechend der Dauer der Behinderung zuzüglich angemessener Dauer für die Wiederaufnahme der Leistung. Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten, so hat der andere Teil Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, des entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

5.4 Teillieferungen und -leistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

5.5 Soweit im Einzelfall nicht individuell etwas Abweichendes vereinbart wird, ist die INRESA GmbH nicht verpflichtet, eine Gewährleistungssicherheit zu leisten.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

6.1 Bei Warenlieferungen bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden entstandener Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, Eigentum der INRESA GmbH. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung der INRESA GmbH.

6.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungseinstellung, im Fall unbefriedigender Auskunft über die Zahlungsfähigkeit bzw. Vermögenslage des Kunden, wenn Zwangsvollstreckungen oder Wechselproteste gegen ihn vorkommen, sowie bei Vorliegen eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögens des Kunden ist die INRESA GmbH berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert keinen Rücktritt vom Vertrag durch die INRESA GmbH. In diesen Handlungen oder der Pfändung der gelieferten Ware durch die INRESA GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die INRESA GmbH hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Die INRESA GmbH ist nach Rücknahme der gelieferten Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

6.3 Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln und auf Verlangen der INRESA GmbH für die Dauer des Eigentumsvorbehalts ausreichend gegen Schäden zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung tritt der Kunde bereits jetzt an die INRESA GmbH ab, die diese Abtretung annimmt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde die INRESA GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit die INRESA GmbH ihre Eigentumsrechte geltend machen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der INRESA GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung der Eigentumsrechte der INRESA GmbH zu erstatten, haftet der Kunde für den der INRESA GmbH entstandenen Ausfall.

6.4 Der Kunde darf im Eigentum der INRESA GmbH stehende Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Bedingungen veräußern; dies gilt jedoch nur, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde der INRESA GmbH schon jetzt im Voraus die gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswerts (inkl. Umsatzsteuer) der INRESA GmbH zuzüglich eines Sicherungszuschlags von 10 % ab. INRESA GmbH nimmt die Abtretungen hiermit an.

6.5 Der Kunde ist berechtigt, die nach vorstehender Nr. 6.4 an die INRESA GmbH abgetretenen Forderungen bis zu dem jederzeit zulässigen Widerruf der INRESA GmbH einzuziehen. Die INRESA GmbH wird von diesem Widerrufsrecht nur aus wichtigem Grund Gebrauch machen. Auf Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Drittschuldner von der Abtretung an die INRESA GmbH zu unterrichten und der INRESA GmbH die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verschaffen.

6.6 Der Kunde darf die im Eigentum der INRESA GmbH stehende Vorbehaltsware nicht an Dritte als Sicherheit übereignen oder verpfänden, die Forderungen aus der Weiterveräußerung weder an Dritte abtreten oder mit ihnen aufrechnen, noch mit seinen Abnehmern bezüglich dieser Forderungen ein Abtretungsverbot vereinbaren. Im Falle einer Globalzession durch den Kunden sind die an die INRESA GmbH abgetretenen Forderungen ausdrücklich auszunehmen.

6.7 Übersteigt der Wert der für die INRESA GmbH bestehenden Sicherheiten die Forderungen der INRESA GmbH gegenüber dem Kunden insgesamt um mehr als 10 %, so ist die INRESA GmbH auf Verlangen des Kunden zur Freigabe der diese Grenze übersteigenden Sicherheiten verpflichtet, wobei die Auswahl der freizugebenden Gegenstände im Einzelnen der INRESA GmbH obliegt.

 

§ 7 Keine Rückgabe oder Umtausch

7.1 Vertragsgemäß gelieferte Ware wird aus Gründen der Arzneimittelsicherheit nicht zurückgenommen oder umgetauscht.

7.2 Sendet der Kunde Ware unaufgefordert an die INRESA GmbH zurück, behält sich die INRESA GmbH vor, diese Ware ohne Ankündigung ersatzlos zu vernichten.

 

§ 8 Mängel

8.1 Bei äußerlich an der Verpackung einer Lieferung erkennbaren Schäden, hat der Kunde vor Annahme der Lieferung, die schriftliche Bestätigung der erkennbaren Mängel durch die Post oder das ausführende Transportunternehmen zu veranlassen. Bei Schäden an der Ware, die nicht schon äußerlich bei der Lieferung zu erkennen sind, jedoch vom Transport herrühren können, hat der Kunde unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von drei Werktagen, schriftlich Anzeige bei der Post bzw. dem jeweiligen Transportunternehmen zu machen und die schriftliche Aufnahme des Tatbestandes zu verlangen. Hierbei sind Werktage im Sinne dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen alle Tage außer Sonn- und Feiertagen. Kommt der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nach, sind Ansprüche gegen die INRESA GmbH auf Schadens- oder Aufwendungsersatz wegen Mängeln der gelieferten Ware ausgeschlossen, soweit jene nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen oder sofern nicht die INRESA GmbH schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

8.2 Der Kunde hat Lieferungen unverzüglich nach Empfang sorgfältig zu prüfen und eventuelle Mängelrügen unverzüglich nach Empfang, bei versteckten Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit, schriftlich bei der INRESA GmbH geltend zu machen.

8.3 Im Falle rechtzeitig gerügter Mängel des Liefergegenstands hat der Kunde zunächst nach Wahl der INRESA GmbH Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die hierzu notwendigen Aufwendungen, wie z.B. Lohn-, Material-, Transport- und Wegekosten, trägt die INRESA GmbH nur, soweit diese Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den vereinbarten Lieferort verbracht wurde, es sei denn, diese Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Ersetzte Ware wird das Eigentum der INRESA GmbH und ist an die INRESA GmbH zurückzugeben.

8.4 Soweit der INRESA GmbH die Beseitigung des Mangels binnen vom Kunden zu setzender angemessener Frist nicht gelingt, kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nach § 9 nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder - sofern die Pflichtverletzung der INRESA GmbH nicht nur unerheblich ist - vom Vertrag zurücktreten.

8.5 Die Einstandspflicht der INRESA GmbH für Sachmängel erlischt, wenn der Liefergegenstand durch den Kunden eigenmächtig verändert worden ist. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Kunde das Recht, einen Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der INRESA GmbH Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Dasselbe gilt, wenn die INRESA GmbH mit der Beseitigung eines Mangels im Verzug ist. In allen diesen Fällen ist die INRESA GmbH sofort zu verständigen.

8.6 Mängelansprüche - einschließlich Schadens- und Aufwendungsersatzansprüchen wegen Mängeln, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der INRESA GmbH beruhen und auch nicht zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führen, - verjähren in zwölf Monaten ab Ablieferung. Dies gilt nicht, so-weit das Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist vorschreibt. Für Ersatzstücke bzw. Nachbesserung haftet INRESA GmbH bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Verjährungsfrist.

8.7 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur dann in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht und wenn die Ansprüche des Kunden unbestritten, anerkannt, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist die INRESA GmbH berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

 

§ 9 Haftung

9.1 Vorbehaltlich der Regelungen in Nr. 9.2 haftet die INRESA GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen oder sofern INRESA GmbH schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

9.2 Soweit die INRESA GmbH keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und keine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit angelastet wird, verjähren Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche in zwölf Monaten und ist die Schadensersatzhaftung der Höhe nach auf den vorhersehbaren, typischerweise ein-tretenden Schaden begrenzt, höchstens auf den Auftragswert. Zusätzlich sind Aufwendungsersatzansprüche des Kunden in allen Fällen höchstens beschränkt auf das Interesse, welches dieser an der Erfüllung des Vertrags hat.

9.3 Eine weitergehende Haftung auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, als in diesen AGB vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Insoweit haftet die INRESA GmbH insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefer- oder Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, wie z.B. entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Kunden. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

9.4 Soweit nach diesen AGB die Haftung der INRESA GmbH ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die Haftung der Organe der INRESA GmbH und von Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, insbesondere von Mitarbeitern.

 

§ 10 Weiterverkauf

10.1 Der Weiterverkauf gelieferter Arzneimittel ist nur in der Originalverpackung samt originaler Packungsbeilage der INRESA GmbH gestattet.

10.2 Der Weiterverkauf gelieferter Arzneimittel ins Ausland, einschließlich der Freihafengebiete, ist, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht, nicht gestattet.

 

§ 11 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Unwirksamkeit einzelner Klauseln

11.1 Auf die Rechtsbeziehungen zu den Kunden der INRESA GmbH findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

11.2 Ausschließlicher Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist Freiburg i.Br. Gerichtsstand ist Freiburg i.Br.; ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt hierdurch unberührt.

11.3 Sollte eine Bestimmung des zwischen der INRESA GmbH und dem Kunden geschlossenen Vertrages einschließlich dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages einschließlich dieser AGB im Übrigen unberührt.

 

Stand: 01.01.2023